Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45f) |
| Dritter Abschnitt - Leistungen (§§ 36 - 43c) |
| Achter Titel - Pflegebedingter Eigenanteil bei vollstationärer Pflege (§ 43c) |
1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 2Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als zwölf Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 3Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 4Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 5Bei der Bemessung der Monate, in denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 beziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, berücksichtigt. 6Die Pflegekasse berechnet ab dem 1. Juli 2026 den Leistungszuschlag auf Grundlage von Informationen der vollstationären Pflegeeinrichtung, die die pflegebedürftige Person versorgt. 7Art und Umfang der an die Pflegekasse zu übermittelnden Informationen werden im Rahmen der Festlegungen nach § 105 Absatz 2 Satz 1 bestimmt. 8Die Pflegekasse entrichtet den berechneten Leistungszuschlag gegenüber der Pflegeeinrichtung. 9Die Pflegeeinrichtung stellt der von ihr versorgten pflegebedürftigen Person den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 22.12.2025 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 |
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Rechtsprechung zu § 43c SGB XI
6 Entscheidungen zu § 43c SGB XI in unserer Datenbank:
- BSG, 01.10.2026 - B 3 P 3/25 R
Findet die Regelung des § 43c SGB XI zur Begrenzung des Eigenanteils an den ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2025 - L 12 P 3/24
Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI (Begrenzung des Eigenanteils an den ...
- SG Lüneburg, 28.11.2023 - S 5 P 89/22
Leistungszuschlag; Vergütungsvereinbarung; Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2025 - L 12 P 3/24
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2026 - L 4 P 2284/24
- OVG Saarland, 13.08.2026 - 1 B 84/26
Pflegeberechtigter Härtefall, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Art. 33 Abs. 5 GG
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2024 - 5 SLa 2/24
Eingruppierung öffentlicher Dienst - gründliche und vielseitige Fachkenntnisse - ...
Querverweise
Auf § 43c SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Pflegevergütung
- Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- § 87a (Berechnung und Zahlung des Heimentgelts)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen
- § 146a (Übergangsregelung zur Versorgung von pflegebedürftigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen in ordensinterner Pflege)