Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45f) |
| Dritter Abschnitt - Leistungen (§§ 36 - 43c) |
| Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 - 40b) |
(1) 1Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. 2Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich; die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt. 3Auf welche Höhe sich die Kostenübernahme für die Ersatzpflege durch die Pflegekasse belaufen darf, bestimmt sich nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Wird die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse für die Ersatzpflegekosten je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen.
(3) 1Wird die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen, wenn die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt wird. 2Wird die Ersatzpflege von diesen Personen nicht erwerbsmäßig ausgeübt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr regelmäßig den für den Pflegegrad des Pflegebedürftigen geltenden Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate nicht überschreiten. 3Auf Nachweis können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege nach Satz 2 notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, auch über diesen Betrag hinaus übernommen werden. 4Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 2 und 3 zusammen dürfen im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht übersteigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 22.12.2025 | |
| 01.07.2025 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
| 01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
| 01.01.2016 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
| 01.01.2015 | Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz) | 17.12.2014 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
leistung) § 38a(weggefallen) § 39Verhinderungspflege § 39aErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen § 40Pflegehilfsmittel und wohnumfeld-
verbessernde Maßnahmen § 40aDigitale Pflegeanwendungen § 40bLeistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
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Rechtsprechung zu § 39 SGB XI
180 Entscheidungen zu § 39 SGB XI in unserer Datenbank:
- LSG Thüringen, 12.11.2025 - L 12 P 500/21
Voraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege
- SG München, 29.09.2026 - S 7 P 513/26
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
Aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid im Rahmen der sozialen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.08.2023 - B 3 A 1/22 R
Aufsichtsrecht - Soziale Pflegeversicherung - Pflegekasse - Beteiligung privater ...
- BSG, 30.08.2023 - B 3 A 1/22 R
- SG Nürnberg, 15.02.2019 - S 21 P 144/18
Pflegeversicherung: Erstattungsfähige Kosten einer notwendigen Ersatzpflege
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.03.2021 - B 3 P 2/21 BH
Erstattung von Aufwendungen für Verhinderungspflege Verfahrensrüge im ...
- LSG Bayern, 23.09.2020 - L 4 P 33/19
- LSG Bayern, 04.12.2020 - L 4 P 33/19
Pflegeversicherung: Erstattungsfähige Kosten der Verhinderungspflege
- BSG, 23.03.2021 - B 3 P 2/21 BH
- LSG Baden-Württemberg, 24.06.2022 - L 4 P 2403/20
Soziale Pflegeversicherung - Grenzgänger - Verhinderungspflege - keine im Wege ...
- BSG, 22.04.2015 - B 3 P 1/15 B
Kündigung eines Vertrages über die Versorgung von Versicherten der sozialen ...
Querverweise
Auf § 39 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7b (Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 28 (Leistungsarten, Grundsätze)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 34 (Ruhen der Leistungsansprüche)
- Leistungen
- Leistungen bei häuslicher Pflege
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
- § 42a (Gemeinsamer Jahresbetrag)
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe
- § 45b (Entlastungsbetrag)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- § 75 (Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit)