Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45f)   
   Dritter Abschnitt - Leistungen (§§ 36 - 43c)   
   Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 - 40b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

(1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
4. keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

2Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2. die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

Fassung aufgrund des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)14.12.2019BGBl. I S. 2789
26.11.2019
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU)20.11.2019BGBl. I S. 1626
01.01.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz)11.12.2018BGBl. I S. 2394
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz)21.12.2015BGBl. I S. 2424
01.01.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf23.12.2014BGBl. I S. 2462
01.01.2015
Änderung
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Änderung
Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz)17.12.2014BGBl. I S. 2222
30.10.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz)23.10.2012BGBl. I S. 2246

Rechtsprechung zu § 38a SGB XI

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Querverweise

Auf § 38a SGB XI verweisen folgende Vorschriften:

    Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 7b (Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine)
     
      Leistungen der Pflegeversicherung
        Übersicht über die Leistungen
          § 28 (Leistungsarten, Grundsätze)
          § 28a (Leistungen bei Pflegegrad 1)
        Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen
          § 45e (Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen)
     
      Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
        Informationsgrundlagen
          Grundsätze der Datenverarbeitung
            § 97 (Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst)
     
      Überleitungs- und Übergangsrecht
        Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
          § 141 (Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen)
        Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen
          § 144 (Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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