Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13) |
(1) 1Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. 2Dies schließt die Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen für die Erbringung von Leistungen nach diesem Buch ein. 3Pflegefachpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die über eine Erlaubnis nach den §§ 1 oder 58 Absatz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes oder § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügen. 4Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.
(1a) 1Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie betriebliche Interessenvertretungen in die Entwicklung von einrichtungsspezifischen Konzepten zur Delegation von Leistungen von Pflegefachpersonen auf Pflegefachassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskräfte und anderes Personal, das Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringt, einzubeziehen. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über vorhandene Konzepte zu informieren und im Bedarfsfall zu schulen.
(2) 1Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. 2Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. 3Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.
(3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 22.12.2025 | |
| 01.10.2009 | Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform | 29.07.2009 |
ermächtigung § 8Gemeinsame Verantwortung § 8aGemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung § 9Aufgaben der Länder § 10Berichtspflichten des Bundes und der Länder § 11Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen § 12Aufgaben der Pflegekassen § 13Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
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Rechtsprechung zu § 11 SGB XI
137 Entscheidungen zu § 11 SGB XI in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2025 - L 12 P 3/24
Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI (Begrenzung des Eigenanteils an den ...
- BVerwG, 17.11.2017 - 3 B 14.16
Benachteiligung gewerblicher Anbieter; Förderpraxis; Gemeinnützigkeit; ...
- VG Berlin, 15.05.2018 - 4 K 223.16
Dritte Pflegekommission war falsch besetzt
- BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 34.16
Abgabengerechtigkeit; Altenhilfe; Ausschließlichkeit; Berufsfreiheit; ...
- LSG Hessen, 08.03.2024 - L 6 P 5/24
Soziale Pflegeversicherung
- LSG Hessen, 24.08.2022 - L 6 AS 97/20
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2023 - 3 KN 31/20
Rechtmäßigkeit der Kostentragungsregelung der Schiedsstelle nach SGB 11 § 76
- SG Darmstadt, 24.01.2011 - S 18 P 25/10
Soziale Pflegeversicherung - Qualitätsprüfung - kostenpflichtige ...
- BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19
Streit um die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Anforderungen an die ...
Querverweise
Auf § 11 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Prävention in Pflegeeinrichtungen und in der häuslichen Pflege, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
- § 11 (Rechtsverordnung)