Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Vierter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 89 - 98) |
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.
(1a) 1Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. 2Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. 3Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 1b, wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. 4Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.
(1b) 1Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vervielfältigt wird. 2Er beträgt mindestens
3Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet. 4Bei einer Rente für Bergleute tritt an die Stelle des Eintritts der Erwerbsminderung der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3.
(1c) 1Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. | bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten, | |
2. | bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 6 300 Euro, | |
3. | bei einer Rente für Bergleute das 0,89fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. |
2Die nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelten Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich zum 1. Juli neu berechnet.
(2) 1Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. 2Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. 3Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,
1. | das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder | |
2. | das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält. |
(3) 1Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1. | Krankengeld, | ||
a) | das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder | ||
b) | das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist, | ||
2. | Versorgungskrankengeld, | ||
a) | das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder | ||
b) | das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, | ||
3. | Übergangsgeld, | ||
a) | dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder | ||
b) | das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und | ||
4. | die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen. |
2Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1. | Verletztengeld und | |
2. | Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. |
3Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. 4Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen.
(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.
(5) § 34 Absatz 3c bis 3g gilt sinngemäß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | |
01.01.2008 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 08.04.2008 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
vorschriften
Rechtsprechung zu § 96a SGB VI
293 Entscheidungen zu § 96a SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 14 R 131/15
Teilweise Aufhebung einer vollen Erwerbsminderungsrente; Rentenschädlicher ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 14 R 131/15
- BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Einkommen
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 5132/14
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 5132/14
- BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2016 - L 18 R 324/15
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze; ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2016 - L 18 R 324/15
- BGH, 07.09.2016 - IV ZR 318/13
Betriebsrente von einer Zusatzversorgungskasse in Bayern: Ruhen der Betriebsrente ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - L 22 R 588/15
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...