Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Vierter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 89 - 98) |
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
(3) 1Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. 2Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
2Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. 3Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. 4Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
2Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. 3Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2011 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 20.06.2011 | |
21.12.2007 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts | 13.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 93 SGB VI
380 Entscheidungen zu § 93 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15
Kürzung nach § 93 Abs 1 SGB 6 bei Regelaltersrentenbeziehern, die gleichzeitig ...
- BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S
Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit ...
- BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95
Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums- ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 28/96
- BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 9/95
Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97
Entscheidungserheblichkeit
- LSG Sachsen-Anhalt, 18.02.1998 - L 6 KN 3/96
- LSG Sachsen, 19.07.1995 - L 4 Kn 11/95
- BSG, 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R
Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R
Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus ...
- BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R
Querverweise
Auf § 93 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- § 266 (Erhöhung des Grenzbetrags)