Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Vierter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 89 - 98) |
1Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. 2Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. 3Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.
vorschriften
Rechtsprechung zu § 91 SGB VI
58 Entscheidungen zu § 91 SGB VI in unserer Datenbank:
- SG Münster, 08.01.2024 - S 14 R 353/23
- OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2019 - 3 LB 11/18
Witwenrente nach dem Versorgungswerk der Ärztekammer bei rechtsgültiger ...
- BSG, 21.04.1999 - B 5/4 RA 90/97 R
Aufteilung der Witwenrente bei mehreren Berechtigten - höhere Witwenrente nach ...
- BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R
Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06
Rentenversicherung
- SG Aachen, 30.03.2006 - S 4 R 181/05
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2014 - L 18 KN 61/13
Gewährung von (großer) Witwenrente bei Hinzutreten einer weiteren ...
- BSG, 30.08.2000 - B 5 RJ 4/00 R
Mehrehe eines Marokkaners, endgültige Aufteilung einer Witwenrente zu gleichen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2003 - L 1 RA 45/03
Anspruch auf höhere Hinterbliebenenrente; Unerheblichkeit des subjektiven Willen ...