Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
| Vierter Unterabschnitt - Rentenhöhe (§§ 306 - 310c) |
§ 307j
Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025
(1) 1Ein Rentenzuschlag wird als monatliche Rentenleistung vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 gezahlt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf
2Wird auf eine Rente nach Satz 1 eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach § 93 angerechnet und besteht deshalb nur ein Anspruch auf teilweise Auszahlung der Rente, wird kein Rentenzuschlag gezahlt.
(2) 1Die Höhe des Rentenzuschlags wird ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach § 106 nach Anpassung der Rente am 1. Juli 2024 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 vervielfältigt wird. 2Wird auf eine Rente wegen Todes Einkommen nach § 97 angerechnet und besteht ein Anspruch auf teilweise Auszahlung der Rente, tritt an die Stelle des Zahlbetrags der Rente die Rente vor Anwendung von § 97 zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach § 106. 3Besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung, ist der nach Satz 2 errechnete Betrag mit dem Faktor 0,8845 zu vervielfältigen. 4Der Rentenzuschlag verändert sich zum 1. Juli 2025 in dem Verhältnis, wie sich der aktuelle Rentenwert ändert. 5Änderungen des Zahlbetrags nach Satz 1 oder der Rente vor Anwendung von § 97 nach Satz 2 und 3 nach dem 1. Juli 2024 bleiben bei der Höhe des Rentenzuschlags unberücksichtigt.
(3) § 307i Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) 1Bei dem Rentenzuschlag handelt es sich um eine monatliche Rentenleistung, die abweichend von §§ 118, 272a zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats gezahlt wird. 2Die Vorschriften dieses Buches zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen sind auf den Rentenzuschlag nicht anzuwenden.
(5) Ist der monatliche Zahlbetrag der Rente zusammen mit dem Rentenzuschlag für den Monat November 2025 geringer als der Zahlbetrag der Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i für den Monat Dezember 2025, so hat der Rentenversicherungsträger den ermittelten Unterschiedsbetrag mit 17 zu multiplizieren und in einer Summe nachzuzahlen.
(6) Der Rentenzuschlag wird kostenfrei an die Empfänger ausgezahlt.
(7) 1Der Rentenzuschlag wird für die Rentenversicherungsträger durch die Deutsche Post AG berechnet und ausgezahlt; § 119 und die auf der Grundlage des § 120 erlassene Rechtsverordnung sind anzuwenden. 2Die Berechtigten erhalten von der Deutschen Post AG eine Mitteilung über den ihnen zustehenden Rentenzuschlag im Auftrag des für sie zuständigen Rentenversicherungsträgers.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz) vom 30.05.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2024 | Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz) | 30.05.2024 |
und Anwartschafts-
überführungsgesetz § 310cNeufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente
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Rechtsprechung zu § 307j SGB VI
6 Entscheidungen zu § 307j SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 22.07.2026 - B 5 R 12/26 B
- LSG Sachsen, 02.12.2025 - L 4 R 150/25
- OLG Oldenburg, 13.08.2025 - 11 UF 67/25
Berechnung des Werts des Rentenzuschlags i.R.d. Versorgungsausgleichs
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 09.07.2025 - L 2 SO 1265/25
- OLG München, 19.08.2024 - 4 UF 1289/21
Ehezeitanteil, Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich, Entscheidung zum ...
Querverweise
Auf § 307j SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Übergangsvorschriften
- § 114 (Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 426 (Übergangsregelung zur Beitragspflicht, Tragung und Zahlung der Beiträge aus dem Zuschlag nach § 307j des Sechsten Buches)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 60 (Beitragszahlung)