Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
| Vierter Unterabschnitt - Rentenhöhe (§§ 306 - 310c) |
§ 307i
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
(1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. Dezember 2025 berücksichtigt, wenn am 30. November 2025 ein Anspruch bestand auf
(2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Absatz 1 am 30. November 2025 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
(3) 1Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt
2Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem Beginn der Erziehungsrente. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung.
(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.
(5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag
| 1. | eine Rente wegen Alters folgt oder | |
| 2. | eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) vom 28.06.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2024 | Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) | 28.06.2022 |
und Anwartschafts-
überführungsgesetz § 310cNeufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente
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Rechtsprechung zu § 307i SGB VI
6 Entscheidungen zu § 307i SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 22.07.2026 - B 5 R 12/26 B
- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 31/21 R
Keine höhere Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner
- LSG Sachsen, 02.12.2025 - L 4 R 150/25
- OLG Oldenburg, 13.08.2025 - 11 UF 67/25
Berechnung des Werts des Rentenzuschlags i.R.d. Versorgungsausgleichs
- BSG, 12.05.2023 - B 5 R 7/23 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; ...
Querverweise
Auf § 307i SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Rentenhöhe
- § 307j (Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025)