Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Erster Unterabschnitt - Grundsatz (§ 300) |
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.
(4) 1Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. 2Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 300 SGB VI
2.943 Entscheidungen zu § 300 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2023 - L 22 R 157/22
Verschollenheit - Feststellungbefugnis des Rentenversicherungsträgers - ...
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- BVerfG, 12.06.2023 - 1 BvR 847/23
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- BVerfG, 12.06.2023 - 1 BvR 847/23
- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 31/21 R
Höhere Erwerbsminderungsrente auch für Bestandsrentner?
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 21.01.2021 - L 1 R 160/18
Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Höhe der Renten wegen verminderter ...
- LSG Schleswig-Holstein, 21.01.2021 - L 1 R 160/18
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Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 - L 8 R 3467/18
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Querverweise
Auf § 300 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts