Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d)   
   Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299)   
   Zwölfter Unterabschnitt - Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§§ 294 - 299)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 299
Anrechnungsfreiheit

1Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. 2Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung. 3Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.

Rechtsprechung zu § 299 SGB VI

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Querverweise

Auf § 299 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:

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