Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Zwölfter Unterabschnitt - Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§§ 294 - 299) |
1Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. 2Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung. 3Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.
Rechtsprechung zu § 299 SGB VI
32 Entscheidungen zu § 299 SGB VI in unserer Datenbank:
- BFH, 05.12.2012 - X B 169/11
Steuerfreiheit der Erziehungsrenten für sog. Trümmerfrauen ist verfassungsmäßig - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 07.09.2011 - 6 K 1500/05
Versteuerung eines auf "Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten" beruhenden ...
- FG Münster, 07.09.2011 - 6 K 1500/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2015 - L 20 SO 103/13
Übernahme ungedeckter Heimpflege- und Unterkunftskosten als Hilfe zur stationären ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe - ...
- BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2020 - L 8 SO 110/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010 - L 23 SO 68/09
Anrechnung von Einkommen bei Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII; ...
- VGH Bayern, 22.02.2016 - 12 C 16.65
Auskunftsanspruch über die Verwendung anrechnungsfreien Einkommens
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2016 - L 8 SO 236/15
- BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R
Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des ...
- SG Lüneburg, 26.03.2015 - S 24 AS 1116/14
Querverweise
Auf § 299 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]