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   BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R   

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https://dejure.org/2011,8054
BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R (https://dejure.org/2011,8054)
BSG, Entscheidung vom 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R (https://dejure.org/2011,8054)
BSG, Entscheidung vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R (https://dejure.org/2011,8054)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des Bezuges von Übergangsgeld - sozialgerichtliches Verfahren

  • openjur.de

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung; Berücksichtigung während des Bezuges von Übergangsgeld; sozialgerichtliches Verfahren

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R
    Das LSG ist unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG (SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 - Juris RdNr 26) von einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ausgegangen.

    Dieses Anfechtungsbegehren ist zulässig, da die Anerkennung (Vormerkung) rentenrechtlicher Zeiten der (fach)schulischen Ausbildung - und mithin ihre Aufhebung - ein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X ist (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 14) .

    Demnach ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand iS des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 15; BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 46/02 R - Juris RdNr 28; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 10 f mit Anmerkung Wahl jurisPR - SozR 12/2005 Anm 4 unter D b).

  • BSG, 23.11.1988 - 4a RJ 71/87

    Beitragszeit neben Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R
    In der Rechtsprechung des BSG wurde die Frage, ob Ausfall- und/oder Beitragszeiten für denselben Zeitraum zu berücksichtigen waren, danach unterschieden, ob das Absolvieren der Ausbildung Bestandteil der Arbeitspflicht des beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses ist, oder ob das Ausbildungsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287; BSGE 56, 151, 154 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 227; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 242).

    Nach diesem Maßstab hat das BSG zB eine büropraktische Ausbildung, die Teil einer umfassenden Rehabilitationsmaßnahme (Umschulung als Bürokaufmann) war und während derer auf Grund des Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 8a Buchst c) RVO bestand, nicht als Ausfallzeit anerkannt (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 107) .

  • LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 4008/04

    Voraussetzungen einer Anerkennung gem. § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R
    Eine solche Auslegung sei nicht vertretbar, insbesondere stützten weder Kommentare noch das von der Beklagten erwähnte Urteil des Bayerischen LSG (vom 30.8.2006 - L 1 R 4008/04 - Juris) diese Rechtsmeinung.

    Der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen LSG vom 30.8.2006 (L 1 R 4008/04 - Juris) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, weil diesem Urteil ein nicht vergleichbarer Zeitraum (von September 1997 bis Mitte 1998) zu Grunde lag.

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R

    Ausbildungszeiten - Höchstdauer der Berücksichtigung von Schul- und

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R
    Durch den Vormerkungsbescheid werden rechtserhebliche Tatbestände von beitragsfreien Zeiten für die jeweiligen Bezugsmonate verbindlich festgestellt mit der Folge, dass diese Zeiten als sog beitragsfreie Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 10 mwN) .

    Demnach ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand iS des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 15; BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 46/02 R - Juris RdNr 28; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 10 f mit Anmerkung Wahl jurisPR - SozR 12/2005 Anm 4 unter D b).

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 29/10 R

    Bewertung von Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung bei der

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R
    Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für eine Fachschulausbildung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) bezweckt im Übrigen regelmäßig einen Ausgleich dafür, dass Versicherte im jungen Lebensalter durch in ihrer Person liegende Umstände des Schulbesuchs gehindert sind, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (vgl zB BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 276; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 23 S 70; zuletzt Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 29/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R
    Anrechnungszeiten beruhen daher - da sie ohne eigene Beitragsleistung erworben sind - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (vgl BVerfGE 58, 81, 112) .
  • BSG, 19.12.1995 - 4 RA 84/94

    Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R
    Zwar schließen Pflichtbeiträge Ausfallzeiten (Anrechnungszeiten) nicht generell aus (vgl BSG vom 19.12.1995 - 4 RA 84/94 - Juris RdNr 28) , wenn auch im Rentenversicherungsrecht grundsätzlich auf ein und denselben Lebenssachverhalt nicht zugleich Regeln über verschiedene rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI) anwendbar sein sollten (vgl BSG aaO - Juris RdNr 25 mwN).
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeittatbestand - Ausbildung -

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R
    In der Rechtsprechung des BSG wurde die Frage, ob Ausfall- und/oder Beitragszeiten für denselben Zeitraum zu berücksichtigen waren, danach unterschieden, ob das Absolvieren der Ausbildung Bestandteil der Arbeitspflicht des beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses ist, oder ob das Ausbildungsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287; BSGE 56, 151, 154 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 227; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 242).
  • BSG, 13.10.1983 - 11 RA 80/82

    Wohnsitz - Ausbildung - Militärisches Dienstverhältnis - Ausfallzeit - Vormerkung

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R
    Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die schulische Ausbildung hiervon nicht losgelöst als selbstständige Anrechnungszeit eingeordnet werden, sondern versicherungsrechtlich in diesem Fall nur das Schicksal der Rehabilitationsmaßnahme teilen (vgl BSGE 56, 5, 7 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 79 S 218 zur Fachschulausbildung im Rahmen eines militärischen Dienstverhältnisses) .
  • BSG, 21.04.1988 - 11a RA 39/87

    Lehrzeit - Abschluß - Definition - Jungmann - Reichsfinanzverwaltung -

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R
    Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für eine Fachschulausbildung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) bezweckt im Übrigen regelmäßig einen Ausgleich dafür, dass Versicherte im jungen Lebensalter durch in ihrer Person liegende Umstände des Schulbesuchs gehindert sind, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (vgl zB BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 276; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 23 S 70; zuletzt Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 29/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 21.02.1985 - 11 RA 16/84

    Ausfallzeit - Hochschulausbildung - Ausbildung - Studienzeit - Beitragszeit -

  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 59/76

    Ausfalltatbestand - Vorausgehende Ausfalltatbestände - Unterbrechung

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 46/02 R

    Bindungswirkung eines Vormerkungsbescheides im Kontenklärungsverfahren -

  • BSG, 20.10.2004 - B 5 RJ 39/03 R

    Geschiedenenwitwenrente - frühere Ehefrau - geschiedener Ehegatte - Wiederheirat

  • BSG, 30.04.1997 - 12 RK 20/96

    Fortbestand einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Beendigung der

  • BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91

    Arbeitsunfähigkeit - Rechtsanwendung - Gesetzesreform - Lohnersatzleistung

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2004 - L 10 RA 4286/02

    Berücksichtigung der Zeit einer Fachschulausbildung zum Techniker während des

  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R

    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten - Fachschulausbildung -

    Im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung ist die Zeit einer mit Unterhaltsgeld geförderten Fachschulausbildung, die als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bewertet wird, in die Höchstdauer von drei Jahren für die Bewertung nichtakademischer Ausbildungen einzubeziehen (Abgrenzung zu BSG vom 19.4.2011 - B 13 R 79/09 R = SozR 4-2600 § 58 Nr. 13).

    Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass eine Fachschulausbildung, die im Rahmen einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme der BA absolviert wurde, nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden darf, sondern diese versicherungsrechtlich insgesamt und einheitlich das Schicksal der Rehabilitationsmaßnahme teilt (Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 79/09 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 13 RdNr 33 f) .

    Insbesondere greift vorliegend - anders als im Senatsurteil vom 19.4.2011 (aaO) - kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand ein, der die Konkurrenz zeitgleich erfüllter rentenrechtlicher Sachverhalte regelt.

  • LSG Sachsen, 27.10.2015 - L 5 R 756/14

    Rentenversicherung - Anrechnungszeiten; versicherungspflichtig

    Die von der Beklagten getroffene einschränkende Auslegung von § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI lässt sich weder der Formulierung des Gesetzes noch dessen Auslegung entnehmen (BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R -, juris Rn. 23).

    Sie beruhen, weil sie ohne eigene Beitragsleistung erworben sind, überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R - juris Rn. 35 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u.a. - juris Rn. 108).

    Etwas anderes ist auch der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 19. April 2011 (B 13 R 79/09 R) nicht zu entnehmen.

    Damit statuiert diese Norm für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1997 eine (Rück-)Ausnahme von der Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung für Anrechnungszeiten (so auch BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R - juris Rn. 29), die für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1997 eine von § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI abweichende Regelung enthält.

    Es handelt sich somit um Übergangsregelungen, die (lediglich) ergänzende Funktion haben (BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R - juris Rn. 28 m.w.N).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2015 - L 14 R 44/14

    Streit um die Gewährung einer höheren Altersrente

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R) seien Anrechnungszeiten nicht neben Pflichtbeiträgen wegen Sozialleistungsbezuges zu berücksichtigen.

    Unter Berufung auf die Entscheidung des BSG (vom 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R) müsse daher Identität zwischen Anrechnungszeit und Pflichtbeitragszeiten bestehen; eine Übertragung dieser Sichtweise auf Zeiten, die nicht identisch seien, sei fragwürdig.

    Auch hat das Bundessozialgericht (BSG) die Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI auf alle Anrechnungstatbestände bestätigt (BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R -, SozR 4-2600 § 58 Nr. 13, SozR 4-2600 § 149 Nr. 3, Rn. 23 - hierzu unter c.).

    Tragfähige Gesichtspunkte für eine einschränkende Auslegung von § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI finden sich nach dem BSG daher weder in der Formulierung des Gesetzes noch unter Berücksichtigung der Auslegung der Vorschrift (BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R -, SozR 4-2600 § 58 Nr. 13, SozR 4-2600 § 149 Nr. 3, Rn. 23; dem folgend: Gürtner in Kassler Kommentar, Stand: März 2013, § 58, Rdn. 65; Fichte in Hauck/Heines, Kommentar zum SGB VI, Stand: VIII/14, § 58, Rdn. 179, der auf eine erwogene Gesetzesinitiative im Bundesrat hinweist, wonach § 58 Abs. 1 S. 3 dahingehend geändert werden soll, indem nach dem Wort "Zeiten" die Wörter "nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4" eingefügt werden sollen).

    Das BSG hat mit seiner Entscheidung vom 19.04.2011 (B 13 R 79/09 R) hinreichende Anhaltspunkte zur Reichweite des Ausschlussgrundes nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI gegeben.

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