Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 39 - 51) |
(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
verfahren § 50Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 51Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 39 SGB X
3.726 Entscheidungen zu § 39 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - L 2 AS 1758/23
- SG Mainz, 07.02.2024 - S 7 KR 41/22
Zu den Voraussetzungen einer Familienversicherung eines Rentenbeziehers
- BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 13/20 R
Erbringung von Dialyseleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2023 - L 8 SO 46/21
Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)
- LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 1476/14
Vertragsärztliche Versorgung - Erledigung, Aufhebung und Rücknahme von Bescheiden ...
- LSG Hamburg, 06.11.2023 - L 4 AS 274/22
- BSG, 13.07.2023 - B 8 SO 15/22 R
Kann sich eine Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) auf sonstige Weise (§ 39 Absatz ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 16.12.2021 - L 8 SO 119/20
Berufung, Revision, Gerichtsbescheid, Bescheid, Widerspruchsbescheid, Vergleich, ...
- LSG Bayern, 16.12.2021 - L 8 SO 119/20
- LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 AS 870/18
Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer ...