Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
| Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 39 - 51) |
1Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
verfahren § 50Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 51Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 42 SGB X
1.304 Entscheidungen zu § 42 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - L 8 BA 31/26
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - L 8 BA 89/25
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - L 8 BA 131/25
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 33 R 506/20
Neugestaltete Bescheide über die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.07.2022 - B 5 R 22/21 R
Anspruch auf Erstattung von Kosten des Vorverfahrens Keine Beeinflussung der ...
- BSG, 06.07.2022 - B 5 R 22/21 R
- OVG Niedersachsen, 15.06.2026 - 2 LA 206/24
Berichtigungsanspruch; Begründung; Vermögen; Ausbildungsförderung; ...
- LSG Sachsen, 20.04.2026 - L 7 AS 98/22
Rechtsfolgenbelehrung über die Entziehung von Leistungen zur Sicherung des ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2026 - L 24 SO 125/26
Einstweiliger Rechtsschutz - Eingliederungshilfe - Leistungen zur Sozialen ...
- SG Duisburg, 28.02.2025 - S 49 U 125/22