Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
| Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 39 - 51) |
1Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. 2Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. 3Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
verfahren § 50Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 51Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 51 SGB X
39 Entscheidungen zu § 51 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 13.06.2019 - L 3 AS 352/18
Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Zahlung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2025 - 12 S 2002/24
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rückforderung von Förderungsleistungen zu Gunsten ...
- VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2021 - L 9 R 349/15
- LSG Rheinland-Pfalz, 14.05.2025 - L 4 BA 16/23
Zur fehlenden Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde bei ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.09.2015 - L 2 AL 25/13
Eingliederungszuschuss - Minderung - berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2006 - L 4 AL 64/04
Rückzahlung einer bewilligten Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose
- BSG, 25.02.2010 - B 13 R 76/09 R
Vorlage an den Großen Senat - Verrechnung - Erklärung durch Verwaltungsakt
- LSG Baden-Württemberg, 05.06.2025 - L 6 VE 759/25