Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
Erster Titel - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 31 - 38) |
1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
belehrung § 37Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 38Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Rechtsprechung zu § 31 SGB X
4.442 Entscheidungen zu § 31 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2022 - L 8 SB 2527/21
Schwerbehindertenausweis gilt nicht auf Dauer
- BSG, 10.03.2022 - B 1 KR 6/21 R
Liegt eine den Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Absatz 3a Satz 7 SGB V ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 - L 4 P 3924/20
- LSG Bayern, 17.03.2022 - L 8 SO 170/21
Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nur für den zur Kostentragung ...
- BSG, 16.12.2021 - B 9 SB 7/19 R
Ist ein Verwaltungsakt, der unzulässig einen Grad der Behinderung (GdB) ab einem ...
- BSG, 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R
Schwerbehindertenrecht - GdB-Änderungsbescheid - unzulässige GdB-Herabsetzung für ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2022 - L 21 AS 87/22
- LSG Hessen, 24.11.2017 - L 5 R 12/14
Gesetzliche Rentenversicherung, Sozialverwaltungsverfahren
- SG Gießen, 21.04.2015 - S 18 SO 84/13
Sohn muss Heimpflegekosten für ehemalige Lebensgefährtin des Vaters nicht zahlen
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2022 - L 12 AS 213/20