Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
Erster Titel - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 31 - 38) |
1Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. 2Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
belehrung § 37Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 38Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Rechtsprechung zu § 36 SGB X
188 Entscheidungen zu § 36 SGB X in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 27.02.2023 - 3 K 1023/22
Widerspruchserhebung per E-Mail
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Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs; Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung
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