Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
Erster Titel - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 31 - 38) |
(1) 1Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. 2In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. 3Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
belehrung § 37Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 38Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Rechtsprechung zu § 35 SGB X
1.939 Entscheidungen zu § 35 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 22.02.2022 - L 3 U 86/20
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - L 5 KA 2988/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - L 15 SO 154/17
Vergütungsvereinbarung - öffentlich-rechtlicher Vertrag - Schriftform - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2021 - L 18 R 306/20
Rentenbescheide mit Begründungsmangel
Zum selben Verfahren:
- BSG - B 5 R 21/21 R (anhängig)
Sind die seit Frühjahr 2018 von den Rentenversicherungsträgern in reduziertem ...
- SG Aachen, 09.03.2020 - S 7 R 608/19
- BSG - B 5 R 21/21 R (anhängig)
- LSG Hessen, 14.12.2021 - L 2 R 411/18
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2022 - L 7 SO 59/19
- BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 3/19 R
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2022 - L 20 AS 229/20
Sanktion - Minderungen Arbeitslosengeld II - Ermessensausübung - ...
Querverweise
Auf § 35 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 19 (Teilhabeplan)