Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 8 - 30) |
Dritter Titel - Amtliche Beglaubigung (§§ 29 - 30) |
(1) 1Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. 2Dies gilt nicht für
1. | Unterschriften ohne zugehörigen Text, | |
2. | Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen. |
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
(3) 1Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. 2Er muss enthalten
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
(5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Rechtsprechung zu § 30 SGB X
11 Entscheidungen zu § 30 SGB X in unserer Datenbank:
- AG Pirmasens, 10.08.2018 - 1 IN 20/18
Insolvenzverfahren: Vollmachtsvorlage des Sachbearbeiters des Antragstellers, ...
- VG Arnsberg, 21.08.2012 - 9 K 546/11
Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für ein Kind; ...
- LAG Düsseldorf, 05.04.2005 - 16 Ta 115/05
Titelumschreibung für Lohnansprüche auf Bundesagentur für Arbeit
- SG Nürnberg, 18.01.2017 - S 22 AS 17/17
Kein einstweiliger Rechtsschutz in asylrechtlicher Streitigkeit
- BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 18/97 R
Kein Berufungsausschluß bei Streitigkeit über Kosten des isolierten Vorverfahrens
- BSG, 30.11.1994 - 11 RAr 89/94
Beschränkung des Akteneinsichtsrechts
- BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93
Krankenkasse - Zahnersatz - Versicherungspflichtig - Arbeitslosenhilfe - ...
- VGH Bayern, 02.11.2016 - 10 ZB 16.1134
Örtliche Zuständigkeit im Abschiebungsverfahren
- BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R
Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.08.2007 - L 8 B 36/06
§ 30 SGB X in Nachschlagewerken
- § 30 SGB X wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde