Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
| Vierter Unterabschnitt - Rentenhöhe (§§ 306 - 310c) |
§ 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
(1) 1Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
| 1. | mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und | |
| 2. | sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. |
2Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. 3Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. 4Das gilt auch bei Folgerenten. 5Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. 6Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt.
(2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) 1Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach § 77. 2Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen.
(4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezember 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) | 12.08.2020 |
und Anwartschafts-
überführungsgesetz § 310cNeufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente
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Rechtsprechung zu § 307e SGB VI
20 Entscheidungen zu § 307e SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 5 R 1205/23
Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 05.06.2025 - B 5 R 3/24 R
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- BSG, 05.06.2025 - B 5 R 3/24 R
- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 31/21 R
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- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R
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- OLG Frankfurt, 09.11.2022 - 6 UF 182/22
Zuschlag nach §§ 76g, 97a, 307e, 307f SGB VI unterliegt nicht dem ...
- BGH, 01.03.2023 - XII ZB 444/22
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- SG Karlsruhe, 26.11.2024 - S 12 R 1179/23
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- OLG Nürnberg, 02.08.2022 - 7 UF 534/22
Behandlung von Grundrenten-Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich
- LSG Baden-Württemberg, 01.12.2025 - L 2 R 2362/25
- SG Münster, 19.07.2024 - S 13 R 55/24
Querverweise
Auf § 307e SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Rentenhöhe
- § 307f (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992)