Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
| Vierter Unterabschnitt - Rentenhöhe (§§ 306 - 310c) |
(1) 1Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
| 1. | in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und | |
| 2. | kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. |
2Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. 3Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
| 1. | in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und | |
| 2. | kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. |
4Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
(1a) 1Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
| 1. | in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und | |
| 2. | kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. |
2Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.
(2) Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten mit 0,75 vervielfältigt.
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(5) 1Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
| 1. | nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und | |
| 2. | für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind. |
2Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte. 3Absatz 3 gilt entsprechend. 4Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. 5Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2024 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
| 01.01.2019 | Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) | 28.11.2018 | |
| 01.07.2014 | Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) | 23.06.2014 |
und Anwartschafts-
überführungsgesetz § 310cNeufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente
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Rechtsprechung zu § 307d SGB VI
208 Entscheidungen zu § 307d SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gem § 307d SGB 6 idF des RVLVG für die ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.09.2019 - B 5 RS 6/18 R
E. P.-B. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund - Rentenversicherung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2018 - L 2/12 R 221/16
- BSG, 26.09.2019 - B 5 RS 6/18 R
- BSG, 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 15.03.2017 - L 19 R 218/16
Rentenversicherung - Höhere Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
- SG Bayreuth, 21.03.2016 - S 7 R 132/15
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Berücksichtigung von weiteren Zeiten ...
- LSG Bayern, 15.03.2017 - L 19 R 218/16
- BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der rentenrechtlichen Besserbewertung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben
- OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
- BSG, 16.10.2019 - B 13 R 14/18 R
Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 24.10.2017 - L 5 R 425/17
Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für ...
- LSG Sachsen, 24.10.2017 - L 5 R 425/17
Querverweise
Auf § 307d SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 249 (Beitragszeiten wegen Kindererziehung)