Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Neunter Unterabschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung (§§ 270b - 272a) |
(1) 1Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. 2§ 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.
Rechtsprechung zu § 272a SGB VI
44 Entscheidungen zu § 272a SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 21.11.2023 - L 11 R 1001/22
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 - L 10 R 39/20
Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des Beitragszuschusses aus der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2020 - L 16/4 KR 586/18
Erstattung von vorläufig erbrachten Leistungen zur Krankenbehandlung; ...
- SG München, 17.07.2014 - S 30 R 48/13
Rückforderungsanspruch bezüglich einer nach Todesfall gezahlten Rente
- BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R
Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 7 R 1498/17
Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen
- LSG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - L 11 R 190/12
Rentenauszahlung - Überweisung - Barauszahlung - Auszahlung an der Wohnung
- LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15
Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche durch den ...
- BSG, 19.05.2014 - B 13 R 9/14 BH
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.06.2008 - L 3 R 1395/07
Umstellung der vorschüssigen Rentenzahlung auf Rentenzahlung am Ende des Monats ...
Querverweise
Auf § 272a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beiträge
- Zahlung der Beiträge
- § 255 (Beitragszahlung aus der Rente)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 60 (Beitragszahlung)