Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124) |
| Zweiter Unterabschnitt - Auszahlung und Anpassung (§§ 118 - 120) |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
| 1. | den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, | |
| 2. | die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen, | |
| 3. | das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen. |
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
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Rechtsprechung zu § 120 SGB VI
27 Entscheidungen zu § 120 SGB VI in unserer Datenbank:
- BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der rentenrechtlichen Besserbewertung von ...
- BSG, 26.07.2023 - B 5 R 18/21 R
Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 11.02.2016 - 10 WF 71/15
Verfahrenswert für Ehescheidung und Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines ...
- OLG Brandenburg, 11.02.2016 - 10 UF 65/15
Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bei Ausgleich von an Rechten in der ...
- BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R
Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des ...
- SG Koblenz, 08.04.2016 - S 1 R 291/16
Rentenversicherungsträger muss Rente an Berechtigten zahlen
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2023 - L 22 R 571/23
Einstweiliger Rechtsschutz auf kostenfreie Barauszahlung der bewilligten ...
- BGH, 23.01.2013 - XII ZB 491/11
Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung beider Versorgungsträger ...
- SG Augsburg, 03.08.2023 - S 4 R 575/22
Erwerbsminderungsrente, Widerspruchsbescheid, Kostenabzug, Zahlungsempfänger, ...
Querverweise
Auf § 120 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Rentenhöhe
- § 307j (Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025)