Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124) |
| Erster Unterabschnitt - Beginn und Abschluss des Verfahrens (§§ 115 - 117a) |
(1) 1Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) 1Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. 2Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) 1Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. 2Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) 1Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. 2In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.12.2016 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 | |
| 01.03.2008 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 | |
| 01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
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Rechtsprechung zu § 115 SGB VI
504 Entscheidungen zu § 115 SGB VI in unserer Datenbank:
- SG Karlsruhe, 08.02.2017 - S 2 R 3648/15
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - früherer Rentenbeginn - verspäteter ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.02.2023 - L 5 R 1448/22
Hinweispflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 115 Abs 6 ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2025 - L 10 R 2079/23
Geltendmachung eines früheren Beginns einer Rente aus der gesetzlichen ...
- LSG Baden-Württemberg, 07.05.2026 - L 10 R 2867/25
- SG Braunschweig, 18.09.2019 - S 36 R 220/18
Beitragsnachentrichtung; Hinweispflicht; schulische Ausbildungszeiten; ...
- SG Ulm, 24.06.2024 - S 10 R 1445/23
Gewährung einer Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- BSG, 27.06.2024 - B 5 R 14/22 R
Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB 10 bei einer Rente wegen Alters aus der ...
- SG Berlin, 14.01.2025 - S 32 R 707/21 Corona
Veränderte rentenversicherungsrechtliche Hinzuverdienstregelung in § 302 Abs 8 ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17
Kein Anspruch der Witwe auf Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen ...
- LSG Bayern, 13.03.2014 - L 19 R 226/12
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, Rentenbeginn, rechtzeitige Antragstellung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 115 SGB VI:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu 115 III 1)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu 115 III 1)