Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124)   
   Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124)   
   Erster Unterabschnitt - Beginn und Abschluss des Verfahrens (§§ 115 - 117a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/117.html
§ 117 SGB VI (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/117.html)
§ 117 SGB VI
§ 117 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/117.html)
§ 117 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
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§ 117
Abschluss

Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.

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