Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 1 - 8) |
Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes (§§ 1 - 6) |
1Versicherungspflichtig sind
1. | Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, | ||
2. | behinderte Menschen, die | ||
a) | in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, | ||
b) | in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, | ||
3. | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, | ||
3a. | Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, | ||
4. | Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung. |
2Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. 3Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. 4Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. 5Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
29.06.2011 | Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze | 22.06.2011 | |
30.12.2008 | Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung | 22.12.2008 | |
18.12.2007 | Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz) | 12.12.2007 | |
14.09.2007 | Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 07.09.2007 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 1 SGB VI
1.970 Entscheidungen zu § 1 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 2 BA 1487/18
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- OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 7 U 87/14
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- OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 7 U 87/14
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- BSG, 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R
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- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2011 - L 9 KR 359/08
Vorstand einer Aktiengesellschaft - Versicherungsfreiheit in der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2011 - L 9 KR 359/08
- BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R
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Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 5/07 R
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- LSG Hamburg, 11.10.2006 - L 1 KR 7/06
Versicherungspflicht eines Prokuristen in der Arbeitslosenversicherung und ...
- BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 5/07 R
Querverweise
Auf § 1 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Leistungen
- Renten
- Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
- § 34 (Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze)
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- § 43 (Rente wegen Erwerbsminderung)
- Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- § 96a (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst)
- Finanzierung
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Versicherter Personenkreis
- § 229a (Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)