Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 1 - 8) |
Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes (§§ 1 - 6) |
1Versicherungspflichtig sind
1. | Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, | ||
2. | behinderte Menschen, die | ||
a) | in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, | ||
b) | in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, | ||
3. | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, | ||
4. | Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung. |
2Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. 3Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. 4Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. 5Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
29.06.2011 | Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze | 22.06.2011 | |
30.12.2008 | Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung | 22.12.2008 | |
18.12.2007 | Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz) | 12.12.2007 | |
14.09.2007 | Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 07.09.2007 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 1 SGB VI
3.572 Entscheidungen zu § 1 SGB VI in unserer Datenbank:
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2022 - L 2 BA 47/20
- LSG Hessen, 26.01.2023 - L 8 BA 51/20
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- LSG Sachsen, 15.11.2022 - L 9 BA 38/19
- LSG Baden-Württemberg, 15.02.2023 - L 2 BA 1441/22
- LSG Baden-Württemberg, 15.12.2022 - L 10 R 641/19
- BSG, 07.07.2020 - B 12 R 19/18 R
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Querverweise
Auf § 1 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Leistungen
- Finanzierung
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)