Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 1 - 8) |
Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes (§§ 1 - 6) |
(1) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:
2Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. 3Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.
(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.
(3) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die
1. | eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind, | |
2. | nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate. |
2Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(3a) 1Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. 2Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. 3Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.
(4) 1Die Versicherungspflicht beginnt
2Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention vom 27.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.07.2017 | Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention | 27.06.2017 | |
22.04.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) | 15.04.2015 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes | 21.07.2012 | |
29.06.2011 | Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze | 22.06.2011 | |
01.01.2009 | Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 21.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 4 SGB VI
319 Entscheidungen zu § 4 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 04.08.2017 - L 5 R 397/14
Rentenversicherung
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - L 10 R 2463/22
Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses von 33 Jahren an Grundrentenzeiten für ...
- LSG Baden-Württemberg, 01.12.2020 - L 11 R 350/20
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- LSG Hamburg, 30.07.2019 - L 3 R 38/18
Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 SGB 6 bei einem selbstständigen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 16.06.2021 - B 5 RE 7/19 R
Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 SGB 6 bei einem selbstständigen ...
- BSG, 16.06.2021 - B 5 RE 7/19 R
- LSG Bayern, 13.10.2016 - L 19 R 34/16
Erwerbsminderungsrente - Keine nachträgliche Herstellbarkeit fehlender ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 09.01.2017 - B 13 R 365/16 B
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - sozialrechtlicher ...
- BSG, 09.01.2017 - B 13 R 365/16 B
- SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben ...
Zum selben Verfahren:
- SG Nürnberg, 01.06.2018 - S 11 R 421/16
Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben ...
- SG Nürnberg, 01.06.2018 - S 11 R 421/16
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2022 - L 11 R 744/20
Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug ...
Querverweise
Auf § 4 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Finanzierung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 (Versicherung kraft Gesetzes)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)