Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62) |
| Vierter Titel - Wartezeiterfüllung (§§ 50 - 53) |
(1) 1Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. 2Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 3Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.
(2) 1Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 2Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn
| 1. | freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder | |
| 2. | Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder | |
| 3. | für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat. |
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 |
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Rechtsprechung zu § 53 SGB VI
684 Entscheidungen zu § 53 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 21.10.2021 - B 5 R 1/21 R
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 01.12.2020 - L 11 R 350/20
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- LSG Baden-Württemberg, 01.12.2020 - L 11 R 350/20
- LSG Baden-Württemberg, 07.05.2026 - L 10 R 2867/25
- LSG Baden-Württemberg, 08.11.2024 - L 8 R 3110/22
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- BSG, 04.05.2026 - B 5 R 5/26 BH
Voraussetzung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
- LSG Baden-Württemberg, 12.12.2023 - L 9 R 2627/20
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2018 - L 3 R 31/18
Rente - Erwerbsminderung - versicherungsrechtliche Voraussetzungen - Wartezeit - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.05.2022 - L 2 R 16/21
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- BSG, 28.04.2026 - B 5 R 145/25 B
Zum selben Verfahren: