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   LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 498/18   

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https://dejure.org/2023,4403
LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 498/18 (https://dejure.org/2023,4403)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15.02.2023 - L 19 R 498/18 (https://dejure.org/2023,4403)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15. Februar 2023 - L 19 R 498/18 (https://dejure.org/2023,4403)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • BAYERN | RECHT

    SGB I § 43; SGB VI § 11, § 16; SGB IX § 14, § 42, §§ 49 ff.; SGB X §§ 102 ff.
    Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

  • rewis.io

    Erstattungsanspruch, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Prognose, vorläufige Leistungen, Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), zweitangegangener Leistungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Teilhabeleistungen bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Erbringung von vorläufigen Leistungen bezüglich einer Erwerbsminderungsrente; Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Erstattung von Leistungen verschiedener ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 633
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 498/18
    Diese besondere Struktur des § 14 SGB IX zwinge bei Anwendung von § 102 Abs. 1 SGB X dazu, darauf zu verzichten, dass die gesetzliche Ermächtigung, aufgrund derer die Leistung erbracht werde, die Leistung ausdrücklich als vorläufig bezeichnen müsse (unter Bezug auf das Urteil des BSG vom 20.10.2009, Az. B 5 R 44/08 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20.09.2009 - B 5 R 44/08 R) sei die analoge Anwendung des § 102 SGB X nur möglich, wenn der erstangegangene Träger aus objektiven Gründen an der Weiterleitung gehindert gewesen sei.

    Sollte die Beklagte nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI zuständig sein, habe die Klägerin einen Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 S. 1 iVm mit Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. Sollte die Beklagte nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zuständig sein, wofür nach Ansicht der Klägerin auch einiges bzw. mehr spreche, hätte die "Beklagte" den vom SG angenommenen Anspruch aus § 102 SGB X. Die "Beklagte" sei insoweit der Auffassung, dass das SG einen Anspruch aus § 102 SGB X zu Recht unter Zugrundelegung der Kriterien des BSG in der Entscheidung vom 20.10.2009 zu B 5 R 44/08 R bejaht habe.

    Soweit das SG im Gerichtsbescheid vom 19.07.2018 im Hinblick auf die fehlende Vorläufigkeit der Leistungserbringung auf das Urteil des BSG vom 20.10.2009 - Az. B 5 R 44/08 R - verwiesen hat, kann dem nicht gefolgt werden.

  • BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R

    Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 498/18
    Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, dass das BSG im hierüber anhängigen Revisionsverfahren die Rechtsauffassung des Senats mit Urteil vom 26.02.2020 bestätigt habe (B 5 R 1/19 R).

    Eine Eingliederung des Versicherten in den geschützten besonderen Bereich, den Arbeitsbereich einer WfbM, in dem zumindest ein gewisses Maß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbracht werden kann, stellt kein Rehabilitationsziel der gesetzlichen Rentenversicherung dar (BSG, Urteil vom 26.02.2020, - B 5 R 1/19 R, Rdnr. 27 ff.; Bayer. LSG, Urteil vom 26.09.2018, - L 19 R 444/16 -, jeweils juris).

  • LSG Bayern, 26.09.2018 - L 19 R 444/16

    Zum Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen den

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 498/18
    Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.05.2020 auf sein Urteil vom 26.09.2018 - L 19 R 444/16 - hingewiesen, wonach die Eingliederung eines Versicherten in den Arbeitsbereich einer WfbM nicht in die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers falle.

    Eine Eingliederung des Versicherten in den geschützten besonderen Bereich, den Arbeitsbereich einer WfbM, in dem zumindest ein gewisses Maß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbracht werden kann, stellt kein Rehabilitationsziel der gesetzlichen Rentenversicherung dar (BSG, Urteil vom 26.02.2020, - B 5 R 1/19 R, Rdnr. 27 ff.; Bayer. LSG, Urteil vom 26.09.2018, - L 19 R 444/16 -, jeweils juris).

  • LSG Bayern, 30.11.2022 - L 19 R 761/18

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 498/18
    Demgegenüber ordnet § 42 Abs. 1 SGB IX a.F. eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit an, soweit nicht andere denkbare Rehabilitationsträger vorrangig zuständig wären (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 30.11.2022, - L 19 R 761/18 -, juris).

    Eine schnelle Klärung der Zuständigkeit innerhalb von 2 Wochen ist nur dann zu gewährleisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig klärbar sind wie z. B. die Erfüllung der Wartezeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, die Frage einer vorangegangenen medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI oder auch der Bezug einer Rente, der eindeutig festgestellt werden kann, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits ein Rentenbescheid vorliegt und tatsächlich Rente bezogen wird (Bayer. LSG, Urteil vom 30.11.2022 - L 19 R 761/18 -, juris. Bayer. LSG, Urteil vom 07.07.2022 - L 14 R 184/21 - juris).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 498/18
    § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. trage der besonderen Situation des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers Rechnung, indem er für ihn einen speziellen Erstattungsanspruch begründe, der die allgemeinen Erstattungsansprüche verdränge und sicherstelle, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger im Nachhinein seine Aufwendungen vom "eigentlich" zuständigen Rehabilitationsträger zurückerhalte (BSGE 98, 267, 269 ff., 272).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 498/18
    Antrag in diesem Sinne ist jede an den Leistungsträger gerichtete Willenserklärung, aus der sich ein Leistungsverlangen ergibt (BSG, Urteil vom 20.10.2014 - B 5 R 8/14 R -, juris; Götze, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand 08/2021, § 14 SGB IX, Rdnr. 13).
  • LSG Bayern, 07.07.2022 - L 14 R 184/21

    Rentenversicherung: Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 498/18
    Eine schnelle Klärung der Zuständigkeit innerhalb von 2 Wochen ist nur dann zu gewährleisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig klärbar sind wie z. B. die Erfüllung der Wartezeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, die Frage einer vorangegangenen medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI oder auch der Bezug einer Rente, der eindeutig festgestellt werden kann, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits ein Rentenbescheid vorliegt und tatsächlich Rente bezogen wird (Bayer. LSG, Urteil vom 30.11.2022 - L 19 R 761/18 -, juris. Bayer. LSG, Urteil vom 07.07.2022 - L 14 R 184/21 - juris).
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