Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 10 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 - 63) |
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
1. | Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, | |
2. | eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, | |
3. | die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, | |
4. | die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, | |
5. | die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, | |
6. | die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und | |
7. | sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. |
(4) 1Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. 2Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen.
(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
(6) 1Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. 2Leistungen sind insbesondere
1. | Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, | |
2. | Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, | |
3. | die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, | |
4. | die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, | |
5. | Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, | |
6. | das Training lebenspraktischer Fähigkeiten, | |
7. | das Training motorischer Fähigkeiten, | |
8. | die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und | |
9. | die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193). |
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
(8) 1Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch
1. | die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, | ||
2. | den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, | ||
2a. | die Kosten eines Jobcoachings, | ||
3. | die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, | ||
4. | die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind | ||
a) | zur Berufsausübung, | ||
b) | zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, | ||
c) | zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz oder | ||
d) | zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz selbst, | ||
es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können, | |||
5. | die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und | ||
6. | die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. |
2Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 5 ausgeführt. 3Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. 4Der Anspruch nach § 185 Absatz 5 bleibt unberührt.
(9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.06.2023 | Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts | 06.06.2023 | |
06.12.2019 | Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften | 30.11.2019 |
ermächtigung § 50Leistungen an Arbeitgeber § 51Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation § 52Rechtsstellung der Teilnehmenden § 53Dauer von Leistungen § 54Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit § 55Unterstützte Beschäftigung § 56Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 57Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs-
bereich § 58Leistungen im Arbeitsbereich § 59Arbeitsförderungs-
geld § 60Andere Leistungsanbieter § 61Budget für Arbeit § 61aBudget für Ausbildung § 62Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen § 63Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
Rechtsprechung zu § 49 SGB IX
158 Entscheidungen zu § 49 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2024 - L 11 AL 67/23
Keine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - L 18 AL 66/17
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Übernahme der Kosten einer ...
- SG Marburg, 30.01.2024 - S 4 R 43/20
Gesetzliche Rentenversicherung
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit ...
- SG Speyer, 19.10.2018 - S 19 KR 650/17
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Kostenerstattung - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 - L 14 AL 64/18
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - schwerbehinderter Mensch - ...
- LSG Bayern, 21.02.2022 - L 10 AL 81/20
Arbeitsförderung: Kosten einer heilpädagogischen Heimunterbringung
Zum selben Verfahren:
- SG Würzburg, 15.01.2020 - S 7 AL 21/19
Berufsvorbereitende Maßnahme, ausschließliche Zuständigkeit, eigene ...
- SG Würzburg, 15.01.2020 - S 7 AL 21/19
Querverweise
Auf § 49 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Bürgergeld
- § 21 (Mehrbedarfe)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
- Besondere Leistungen
- Teilnahmekosten für Maßnahmen
- § 127 (Teilnahmekosten für Maßnahmen)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- § 16 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 35 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 63 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)