Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 10 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 - 63) |
(1) 1Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. 2Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) 1Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. 2Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.
ermächtigung § 50Leistungen an Arbeitgeber § 51Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation § 52Rechtsstellung der Teilnehmenden § 53Dauer von Leistungen § 54Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit § 55Unterstützte Beschäftigung § 56Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 57Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs-
bereich § 58Leistungen im Arbeitsbereich § 59Arbeitsförderungs-
geld § 60Andere Leistungsanbieter § 61Budget für Arbeit § 61aBudget für Ausbildung § 62Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen § 63Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
Rechtsprechung zu § 53 SGB IX
35 Entscheidungen zu § 53 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 358/15
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch einer ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 2294/16
Absetzbarkeit von Fahrkosten und Zinsen und Tilgung für den Erwerb eines Kfz für ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17
Krankenversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 3 U 234/18
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung); Fahrtkostenerstattung
- BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 6/18 R
Erstattung von Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitation
- LSG Thüringen, 09.05.2018 - L 12 R 1304/15
Anspruch eines Alleinstehenden auf Erstattung von Reisekosten während der ...
- SG Berlin, 29.11.2018 - S 4 R 1970/18
Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung vom Träger der gesetzlichen ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15
Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2018 - L 8 R 4195/18
Leistung zur Teilhabe - Bewilligung durch den Rehabilitationsträger dem Grunde ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2018 - L 3 U 84/16
Erstattung von Parkkosten während der Durchführung einer Heilbehandlung
Querverweise
Auf § 53 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- § 16 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 35 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)