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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119)   
   Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 - 114)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB X (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB X
__paste_bez__ __paste_norm__ Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 102
Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

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Rechtsprechung zu § 102 SGB X

2.095 Entscheidungen zu § 102 SGB X in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 102 SGB X verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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