Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119)   
   Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 - 114)   
Gliederung
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§ 112
Rückerstattung

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Rechtsprechung zu § 112 SGB X

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Querverweise

Auf § 112 SGB X verweisen folgende Vorschriften:

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