Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 - 114) |
(1) 1Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 2§ 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
verpflichtung nachträglich entfallen ist § 104Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers § 105Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers § 106Rangfolge bei mehreren Erstattungs-
berechtigten § 107Erfüllung § 108Erstattung in Geld, Verzinsung § 109Verwaltungskosten und Auslagen § 110Pauschalierung § 111Ausschlussfrist § 112Rückerstattung § 113Verjährung § 114Rechtsweg
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Rechtsprechung zu § 105 SGB X
1.081 Entscheidungen zu § 105 SGB X in unserer Datenbank:
- BSG, 05.03.2026 - B 7 AS 11/24 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
Zweckidentität von Leistungen - kongruente Leistungserbringung - Darlehen als ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
- LSG Hessen, 24.02.2023 - L 9 AS 572/19
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zum selben Verfahren:
- BSG, 11.09.2024 - B 4 AS 6/23 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger ...
- BSG, 11.09.2024 - B 4 AS 6/23 R
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 28 KR 104/19
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung eines Gefangenen - Verlegung aus dem ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 12/22 R
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung eines Gefangenen - Verlegung aus dem ...
- BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 12/22 R
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 7 SO 1581/22
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsansprüche der Leistungsträger ...
- VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16
Notwendigkeit der positiven Kenntnis des in Anspruch genommenen ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2020 - L 4 AS 174/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung für die ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 5/17 R
Ausschluss von SGB-II -Leistungen; Erstattung erbrachter Leistungen wegen des ...
- BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 5/17 R
Querverweise
Auf § 105 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 74 (Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 332 (Übergang von Ansprüchen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
- Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung
- § 95c (Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 16 (Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern)