Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 - 114) |
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
verpflichtung nachträglich entfallen ist § 104Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers § 105Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers § 106Rangfolge bei mehreren Erstattungs-
berechtigten § 107Erfüllung § 108Erstattung in Geld, Verzinsung § 109Verwaltungskosten und Auslagen § 110Pauschalierung § 111Ausschlussfrist § 112Rückerstattung § 113Verjährung § 114Rechtsweg
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Rechtsprechung zu § 103 SGB X
1.091 Entscheidungen zu § 103 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 15.07.2026 - L 10 AS 180/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
Zweckidentität von Leistungen - kongruente Leistungserbringung - Darlehen als ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 05.03.2026 - B 7 AS 11/24 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für ...
- BSG, 05.03.2026 - B 7 AS 11/24 R
- SG Hannover, 15.11.2018 - S 44 R 96/17
Beanspruchung der vollständigen Auszahlung einer aufgrund der nachträglichen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2026 - L 4 U 406/25
- BSG, 02.07.2026 - B 5 R 13/24 R
Schließt die Erfüllungsfiktion des § 116 Absatz 3 Satz 1 SGB VI den ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2026 - L 10 AS 225/24
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17
Rückforderung von Unterhaltsvorschuss
- BSG, 29.02.2024 - B 8 SO 16/22 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
Querverweise
Auf § 103 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 74 (Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Einheitliche Entscheidung
- § 44a (Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Sonderformen des Arbeitslosengeldes
- § 145 (Minderung der Leistungsfähigkeit)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 332 (Übergang von Ansprüchen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
- Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung
- § 95c (Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Haushaltsmitglieder
- § 8 (Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen)