Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175) |
| Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164) |
| Zweiter Unterabschnitt - Sonderformen des Arbeitslosengeldes (§§ 145 - 146) |
(1) 1Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. 2Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. 4Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) 1Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. 2Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. 3Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. 4Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) 1Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. 2Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
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Rechtsprechung zu § 145 SGB III
333 Entscheidungen zu § 145 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 05.03.2026 - B 11 AL 4/24 R
Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gem § 145 Absatz 1 SGB III auch nach ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - L 9 AL 145/22
Anspruch auf Arbeitslosengeld
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - L 9 AL 145/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2020 - L 9 KR 312/18
Krankengeld; Leistungsbezug nach § 145 SGB III; Krankenversicherung mit Anspruch ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - L 3 AL 1521/22
Minderung der Leistungsfähigkeit - Aufforderung der Agentur für Arbeit zur ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 22.05.2023 - B 11 AL 10/23 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; ...
- BSG, 22.05.2023 - B 11 AL 10/23 B
- SG Hannover, 15.11.2018 - S 44 R 96/17
Beanspruchung der vollständigen Auszahlung einer aufgrund der nachträglichen ...
- LSG Sachsen, 29.06.2026 - L 3 AS 139/25
- SG Stuttgart, 06.05.2019 - S 21 AL 1622/18
Reichweite der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III
- LSG Hessen, 19.03.2021 - L 7 AL 31/20
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anforderungen an den Eintritt der ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 145 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Anspruchsdauer
- § 148 (Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer)
- Höhe des Arbeitslosengeldes
- § 151 (Bemessungsentgelt)
- Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
- § 156 (Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 335 (Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 434 (Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit)