Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175) |
| Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164) |
| Zweiter Unterabschnitt - Sonderformen des Arbeitslosengeldes (§§ 145 - 146) |
(1) 1Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). 2Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 3Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.
(2) 1Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 2Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
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Rechtsprechung zu § 146 SGB III
117 Entscheidungen zu § 146 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2020 - L 9 KR 312/18
Krankengeld; Leistungsbezug nach § 145 SGB III; Krankenversicherung mit Anspruch ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 - L 8 AL 3052/19
Arbeitslosengeldanspruch - Leistungsfortzahlung für 6 Wochen - Arbeitsunfähigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- SG Karlsruhe, 26.03.2018 - S 5 AL 3727/17
Arbeitslosengeldanspruch - Leistungsfortzahlung für 6 Wochen - Ortsabwesenheit - ...
- SG Karlsruhe, 26.03.2018 - S 5 AL 3727/17
- VG Frankfurt/Main, 01.11.2023 - 5 K 452/23 Corona
Arbeitslosengeld und infektionsschutzrechtliche Entschädigung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.05.2025 - 3 C 1.24 Corona
Corona-Pandemie: Kein Anspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen ...
- BVerwG, 22.05.2025 - 3 C 1.24 Corona
- LSG Hessen, 26.03.2025 - L 4 SO 87/23
Sozialhilfe
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 09.06.2022 - L 3 AL 151/19
Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld während ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2019 - L 9 AL 157/16
- SG Stuttgart, 28.02.2020 - S 3 AL 3965/19
Im Ausland bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
Querverweise
Auf § 146 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 (Versicherungsfreie Beschäftigte)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
- § 156 (Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
- § 421d (Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld)