Rechtsprechung
LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - L 3 AL 1521/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 145 Abs 1 S 1 SGB 3, § 145 Abs 2 S 1 SGB 3, § 51 Abs 1 SGB 5, § 116 Abs 2 SGB 6, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG
Minderung der Leistungsfähigkeit - Aufforderung der Agentur für Arbeit zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinische Rehabilitation - kein Ermessensspielraum - Unterschied zur Antragsaufforderung durch den Krankenversicherungsträger - Verfassungsmäßigkeit - ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III ; Keine Einräumung eines Dispositionsrechts des Versicherten hinsichtlich des Beginns einer Erwerbsminderungsrente im Hinblick auf einen vom zuständigen Rentenversicherungsträger umgedeuteten Antrag auf ...
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Reutlingen, 25.04.2022 - S 12 AL 2709/20
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - L 3 AL 1521/22
- BSG, 22.05.2023 - B 11 AL 10/23 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16
Krankenversicherung
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - L 3 AL 1521/22
Grundsätzlich können die Versicherten einen Reha- oder Rentenantrag auch noch nach der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Leistungsgewährung zurücknehmen, zeitlich oder inhaltlich beschränken, die Leistungsinanspruchnahme hinausschieben oder der Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag widersprechen (siehe hierzu und im Folgenden LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16, Rn. 51, juris m.w.N.).Dies gilt auch für den Ausschluss der Fiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16, Rn. 52, juris).
Der Kläger führt zwar zutreffend aus, dass in solchen Konstellationen - bei Vorliegen einer Aufforderung zur Stellung des Reha-Antrages durch eine Krankenkasse - nach § 51 Abs. 1 SGB V mit Zustimmung der Krankenkasse eine Disposition durch Verzicht gegenüber der Rentenversicherung möglich ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16, Rn. 52, juris).
- BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R
Krankenversicherung - Krankengeld - Antrag nach Aufforderung zur Antragstellung …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - L 3 AL 1521/22
Eine allein nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG in Betracht kommende (echte) notwendige Beiladung setzt voraus, dass an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (siehe hierzu und im Folgenden BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R, Rn. 13, juris m.w.N.). - BSG, 26.06.2008 - B 13 R 141/07 R
Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Rentenversicherungsträger - Umdeutung - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - L 3 AL 1521/22
Ist der Versicherte aber gem. § 51 Abs. 1 SGB V vom Krankenversicherungsträger oder gem. § 145 Abs. 2 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit aufgefordert worden, den Antrag auf Teilhabeleistungen zu stellen, besteht kein einseitiges Gestaltungsrecht mehr (…Kater in: beck-online-Großkommentar, Stand 01.03.2019, SGB VI, § 116 Rn. 12; BSG, Urteil vom 26.06.2008 - B 13 R 141/07 R, Rn. 22 ff., juris). - BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 26/90
Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte in …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - L 3 AL 1521/22
Ein Zweitbescheid, der den Erstbescheid bestätigt, eröffnet den Klageweg neu (BSG, Urteil vom 12.11.1991 - 7 RAr 26/90, Rn. 19, juris).
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22 Zur Gestaltung eines abweichenden Rentenbeginns (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) ist die Klägerin nicht befugt gewesen, da die Voraussetzungen einer Umdeutung des Reha-Antrags vom 18.09.2017 in einen Rentenantrag erfüllt sind - der Reha-Antrag also als Antrag auf Rente gilt (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) - und eine (notwendige) Zustimmung der AOK zu einer Antragsrücknahme respektive zu einem (gewillkürten) späteren Rentenbeginn entsprechend dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat (nachfolgend 2); einer Beiladung der AOK nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG bedurfte es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht, im Streit steht vorliegend allein ein späterer Beginn der von der Beklagten gewährten Rente (…vgl. nur BSG 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R, in juris, Rn. 13 m.w.N.;… 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, in juris, Rn. 19; s. auch LSG Baden-Württemberg 25.01.2023, L 3 AL 1521/22, in juris, Rn. 27).