Wohngeldgesetz
| Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19) |
| Kapitel 2 - Haushaltsmitglieder (§§ 5 - 8) |
(1) 1Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. 2Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
| 1. | nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten | ||
| a) | des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder | ||
| b) | des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird, | ||
| 2. | nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten | ||
| a) | des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder | ||
| b) | des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird, | ||
| 3. | bis zum Letzten | ||
| a) | des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder | ||
| b) | des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird. | ||
3Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
| 1. | der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird, | |
| 2. | die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird, | |
| 3. | der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird, | |
| 4. | der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder | |
| 5. | die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird. |
(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 02.10.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 | Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) | 02.10.2015 | |
| 30.12.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes | 22.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 8 WoGG
514 Entscheidungen zu § 8 WoGG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 17.06.2024 - 7 K 3977/21
Unwirksamwerden des Wohngeldbescheides; rückwirkende Bewilligung von das Wohngeld ...
- VG München, 09.10.2014 - M 22 K 11.5906
Wird gemäß § 28 Abs. 3 WoGG der Wohngeldbewilligungsbescheid unwirksam, weil ein ...
- VG Greifswald, 27.08.2019 - 2 A 696/19
Wohngeldrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit einer rückwirkenden Mieterhöhung ...
- OVG Sachsen, 20.07.2021 - 3 D 73/20
Rücknahme der Wohngeldbewilligung bei Einkommensanrechnung des Wohngelds im ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.01.2021 - 12 S 2067/20
Ausschluss vom Wohngeld bei nachträglicher Bewilligung einer Transferleistung; ...
- SG Stralsund, 21.03.2025 - S 5 SO 7/25
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - ...
- VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13
Doppelleistung; Erstattung; Erstattungsanspruch; Erstattungsverhältnis; ...
- SG Magdeburg, 09.07.2020 - S 14 AS 720/19
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in ...
- BSG, 28.04.2020 - B 4 AS 25/20 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche ...
- VG Lüneburg, 26.03.2018 - 4 A 395/17
Frist; rückwirkend; Transferleistung; Wohngeld
Querverweise
Auf § 8 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- § 3 (Wohngeldberechtigung)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- § 4 (Berechnungsgrößen des Wohngeldes)
- Haushaltsmitglieder
- § 6 (Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder)
- Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
- § 21 (Sonstige Gründe)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- Kostentragung und Datenabgleich
- § 33 (Datenabgleich)
- Wohngeldstatistik
- § 35 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 52a (Überprüfung von Daten)