Wohngeldgesetz

   Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19)   
   Kapitel 2 - Haushaltsmitglieder (§§ 5 - 8)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 8
Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen

(1) 1Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. 2Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2. nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3. bis zum Letzten
a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.

3Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den

1. der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2. die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3. der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4. der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5. die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 02.10.2015 (BGBl. I S. 1610), in Kraft getreten am 01.01.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)02.10.2015BGBl. I S. 1610
30.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes22.12.2008BGBl. I S. 2963

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Querverweise

Auf § 8 WoGG verweisen folgende Vorschriften:

    Wohngeldgesetz (WoGG) 
      Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
        § 3 (Wohngeldberechtigung)
     
      Berechnung und Höhe des Wohngeldes
        Berechnungsgrößen des Wohngeldes
          § 4 (Berechnungsgrößen des Wohngeldes)
        Haushaltsmitglieder
          § 6 (Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder)
     
      Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
        § 21 (Sonstige Gründe)
     
      Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
        § 25 (Bewilligungszeitraum)
        § 27 (Änderung des Wohngeldes)
        § 28 (Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs)
     
      Kostentragung und Datenabgleich
        § 33 (Datenabgleich)
     
      Wohngeldstatistik
        § 35 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale)
Was ist das?

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