Wohngeldgesetz

   Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19)   
   Kapitel 3 - Miete und Belastung (§§ 9 - 12)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WoGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WoGG (https://dejure.org/gesetze/WoGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WoGG
__paste_bez____paste_norm__ Wohngeldgesetz (https://dejure.org/gesetze/WoGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wohngeldgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 9
Miete

(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

(2) 1Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:

1. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser,
2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
3. die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind,
4. Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,
5. Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.

2Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen.

(3) 1Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. 2Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu legen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) vom 05.12.2022 (BGBl. I S. 2160), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz)05.12.2022BGBl. I S. 2160
01.01.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz)30.11.2019BGBl. I S. 1877
01.01.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)02.10.2015BGBl. I S. 1610

Rechtsprechung zu § 9 WoGG

157 Entscheidungen zu § 9 WoGG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 157 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 9 WoGG verweisen folgende Vorschriften:

    Wohngeldgesetz (WoGG) 
      Berechnung und Höhe des Wohngeldes
        Berechnungsgrößen des Wohngeldes
          § 4 (Berechnungsgrößen des Wohngeldes)
        Miete und Belastung
          § 11 (Zu berücksichtigende Miete und Belastung)
     
      Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
        § 27 (Änderung des Wohngeldes)
     
      Schlussvorschriften
        § 38 (Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht