Wohngeldgesetz
| Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19) |
| Kapitel 5 - Höhe des Wohngeldes (§ 19) |
(1) 1Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,15 · (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.
2"M" ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. 3"Y" ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. 4"a", "b" und "c" sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2.
(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt.
(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 65 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes vom 21.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes | 21.10.2024 | |
| 01.01.2023 | Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) | 05.12.2022 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz) | 30.11.2019 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) | 02.10.2015 |
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Rechtsprechung zu § 19 WoGG
90 Entscheidungen zu § 19 WoGG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 19.06.2024 - 4 K 4349/23
Wohngeldrechtliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft; ...
- VG Karlsruhe, 21.10.2021 - 10 K 7660/19
Wohngeldrechtliche Einkommensberechnung; Zahlung von Studiengebühren durch einen ...
- VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
Wohngeldanspruch; Verkürzung des Bewilligungszeitraums; Tilgung eines Darlehens; ...
- VG München, 10.06.2015 - M 22 K 13.45
Wohngeld als Mietzuschuss
- VG Greifswald, 22.09.2020 - 2 A 428/20
Wohngeldrecht - Wohngeldanspruch
- VG Minden, 26.02.2021 - 6 K 2392/20
- VG Bayreuth, 25.06.2025 - B 8 K 25.211
Zu den Voraussetzungen des Pausch-Betrages nach § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG
- VG Greifswald, 22.09.2020 - 2 A 265/20
Wohngeldrecht - Wohngeldanspruch - Rückforderung
- VG Lüneburg, 23.01.2018 - 4 A 93/16
Eltern; Gemeinsames Bewohnen; Haushaltsmitglied; Wirtschaftsgemeinschaft
- VG Bayreuth, 24.01.2018 - B 4 K 16.918
Keine Wohngeldbewilligung aufgrund von erhaltener Abfindung
Querverweise
Auf § 19 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- § 4 (Berechnungsgrößen des Wohngeldes)
- Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 42a (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes)
§ 42b (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes)
§ 42d (Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes)
§ 43 (Fortschreibung des Wohngeldes)