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Wohngeldgesetz

   Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19)   
   Kapitel 1 - Berechnungsgrößen des Wohngeldes (§ 4)   
Gliederung
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 4
Berechnungsgrößen des Wohngeldes

Das Wohngeld richtet sich nach

1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)

und ist nach § 19 zu berechnen.

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Rechtsprechung zu § 4 WoGG

149 Entscheidungen zu § 4 WoGG in unserer Datenbank:

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Alle 149 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 4 WoGG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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