Wohngeldgesetz
Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19) |
Kapitel 4 - Einkommen (§§ 13 - 18) |
1Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
1. | bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist; | |
2. | bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden; | |
3. | bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist; | |
4. | bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist. |
2Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 02.10.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) | 02.10.2015 | |
30.12.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes | 22.12.2008 |
beiträge § 17Freibeträge § 17aFreibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungs-
systemen § 18Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Rechtsprechung zu § 18 WoGG
91 Entscheidungen zu § 18 WoGG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 - 7 K 3042/21
Wohngeld; erhebliches Vermögen; Orientierungswert; Freigrenze
- VG Meiningen, 20.08.2019 - 2 K 449/17
Wohngeldrechtlicher Begriff des dauerhaft Getrenntlebens
- VG Berlin, 13.12.2022 - 21 K 126.22
- VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
Wohngeldanspruch; Verkürzung des Bewilligungszeitraums; Tilgung eines Darlehens; ...
- VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 901.18
Kein Wohngeld bei Vermögen von 115.000 Euro
- VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 2411/17
Bewilligung von Wohngeld, Haushaltsmitglied; Verantwortungs- und ...
- VG Düsseldorf, 03.03.2009 - 21 K 7376/08
Wohngeld Mietzuschuss selbstgenutztes Mehrfamilienhaus Mehrfamilienhaus, ...
- VG Berlin, 08.09.2015 - 21 K 285.14
Kein Wohngeld nach "Frauentausch"
- VG Würzburg, 15.10.2015 - W 3 K 15.254
Keine Bewilligung von Wohngeld
Querverweise
Auf § 18 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- § 4 (Berechnungsgrößen des Wohngeldes)
- Einkommen
- § 13 (Gesamteinkommen)
- Wohngeldstatistik
- § 35 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale)
- Schlussvorschriften
- § 38 (Verordnungsermächtigung)