Wohngeldgesetz
| Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19) |
| Kapitel 4 - Einkommen (§§ 13 - 18) |
(1) 1Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. 2Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) 1Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. 2Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. 3Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.
(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) vom 05.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) | 05.12.2022 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) | 02.10.2015 |
beiträge § 17Freibeträge § 17aFreibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungs-
systemen § 18Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
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Rechtsprechung zu § 15 WoGG
130 Entscheidungen zu § 15 WoGG in unserer Datenbank:
- VG Bayreuth, 24.01.2018 - B 4 K 16.918
Keine Wohngeldbewilligung aufgrund von erhaltener Abfindung
- VG Stuttgart, 28.06.2019 - 18 K 17763/17
Fehlerhafte wohngeldrechtliche Plausibilitätsberechnung
- VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
Wohngeldanspruch; Verkürzung des Bewilligungszeitraums; Tilgung eines Darlehens; ...
- VG Bayreuth, 28.09.2020 - B 8 K 19.363
Wohngeld - Anrechnung von Unterstützungsleistungen durch Verwandte
- VG München, 27.04.2017 - M 22 K 16.1653
Anrechnung einer Entlassungsentschädigung als wohngeldrechtliches Einkommen
- VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 166/14
Bereite Mittel; Spareinlagen; Verfügungsbeschränkung; Wohngeld; Zinsen; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 4 LC 99/15
Mietkaution; Sparvertrag; wirtschaftliche Verfügungsmacht; Wohngeld; Zinsen; ...
- OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 4 LC 99/15
- OVG Sachsen, 12.09.2023 - 3 A 291/23
Vermögen; Riester-Rente; Wohngeld; Einkommen
- VG Ansbach, 04.04.2013 - AN 14 K 12.02084
Wohngeldbewilligung
- VG Würzburg, 15.10.2015 - W 3 K 15.254
Keine Bewilligung von Wohngeld
Querverweise
Auf § 15 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- § 4 (Berechnungsgrößen des Wohngeldes)
- Einkommen
- § 16 (Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge)
- Schlussvorschriften
- § 38 (Verordnungsermächtigung)