Wohngeldgesetz
| Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19) |
| Kapitel 4 - Einkommen (§§ 13 - 18) |
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
| 1. | 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung | ||
| a) | von 100 oder | ||
| b) | von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege; | ||
| 2. | 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist; | ||
| 3. | 1 320 Euro, wenn | ||
| a) | ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und | ||
| b) | mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird; | ||
| 4. | ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist. | ||
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz) vom 30.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz) | 30.11.2019 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) | 02.10.2015 |
beiträge § 17Freibeträge § 17aFreibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungs-
systemen § 18Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
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Rechtsprechung zu § 17 WoGG
45 Entscheidungen zu § 17 WoGG in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 12.02.2018 - 6 A 59/17
Wohngeldanspruch bei Schwerbehinderung; GdB 80; analoge Anwendung der ...
- VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 504.20
Berechnung von Wohngeld: Abzug eines Freibetrags für Schwerbehinderte bei ...
- VG Berlin, 06.05.2026 - 21 K 156.25
Missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld
- VG Greifswald, 22.09.2020 - 2 A 428/20
Wohngeldrecht - Wohngeldanspruch
- VG Würzburg, 15.10.2015 - W 3 K 15.254
Keine Bewilligung von Wohngeld
- OVG Sachsen, 12.09.2023 - 3 A 291/23
Vermögen; Riester-Rente; Wohngeld; Einkommen
- VG Minden, 26.02.2021 - 6 K 2392/20
- OVG Sachsen, 23.11.2017 - 4 A 627/17
Wohngeld; Neufestsetzung; Gesamteinkommen; Erhöhung
- VG Bayreuth, 24.01.2018 - B 4 K 16.918
Keine Wohngeldbewilligung aufgrund von erhaltener Abfindung
- VG Magdeburg, 27.05.2025 - 1 A 16/24
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband Voraussetzung der ...
Querverweise
Auf § 17 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- § 4 (Berechnungsgrößen des Wohngeldes)
- Einkommen
- § 13 (Gesamteinkommen)
- Wohngeldstatistik
- § 35 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale)
- Schlussvorschriften
- § 38 (Verordnungsermächtigung)
- Überleitungsvorschriften
- § 42b (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes)