Wohngeldgesetz
| Teil 7 - Schlussvorschriften (§§ 37 - 41) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
| 1. | nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung | ||
| a) | der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und | ||
| b) | des Einkommens (§§ 13 bis 18) | ||
| zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist; | |||
| 2. | die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12); | ||
| 3. | die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben; | ||
| 4. | 1die in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Berechnungsgrößen nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. 2Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung. | ||
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz) | 30.11.2019 | |
| 16.11.2012 | Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften | 09.11.2012 |
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Rechtsprechung zu § 38 WoGG
29 Entscheidungen zu § 38 WoGG in unserer Datenbank:
- SG Landshut, 29.06.2026 - S 11 AS 101/24
Angemessenheitsgrenze, Produkttheorie, Klimakomponente, Sicherheitszuschlag, ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2024 - L 27 AS 1192/22
Berechnung der angemessenen Wohnungskosten eines Grundsicherungsberechtigten - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2023 - L 15 AS 360/21
Auswirkungen von Mietobergrenzen des Konzepts oberhalb der Tabellenwerte nach § ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2022 - L 1 AS 456/21
Angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung - schlüssiges Konzept - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2022 - L 1 AS 2112/18
Angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Vergleichsraumbildung - ...
- SG Landshut, 27.09.2017 - S 11 AS 261/16
Berücksichtigung des Trinkgelds bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und ...
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- SG Kassel, 10.12.2019 - S 3 AS 155/19
- FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2026 - 16 K 16173/24
Mietniveaueinstufung für die Grundsteuerwerte auch bei nur kleiner Anzahl von ...
- SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 139/17
Sozialrecht; Sozialhilfe; Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter
Querverweise
Auf § 38 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Kostentragung und Datenabgleich
- § 33 (Datenabgleich)
- Wohngeldstatistik
- § 36 (Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen)
- Überleitungsvorschriften
- § 43 (Fortschreibung des Wohngeldes)