Wohngeldgesetz

   Teil 7 - Schlussvorschriften (§§ 37 - 41)   
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§ 38 Wohngeldgesetz
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Textdarstellung

  

§ 38
Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung
a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
b) des Einkommens (§§ 13 bis 18)
zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;
2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);
3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben;
4. 1die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für "b" und "c" (Anlage 2) nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Höchstbeträge in Anlage 1 und Werte in Anlage 2 zu ersetzen. 2Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz) vom 30.11.2019 (BGBl. I S. 1877), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz)30.11.2019BGBl. I S. 1877
16.11.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften09.11.2012BGBl. I S. 2291

Rechtsprechung zu § 38 WoGG

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Querverweise

Auf § 38 WoGG verweisen folgende Vorschriften:

    Wohngeldgesetz (WoGG) 
      Kostentragung und Datenabgleich
        § 33 (Datenabgleich)
     
      Wohngeldstatistik
        § 36 (Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen)
     
      Überleitungsvorschriften
        § 43 (Fortschreibung des Wohngeldes)
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