Wohngeldgesetz

   Teil 7 - Schlussvorschriften (§§ 37 - 41)   
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Textdarstellung

  

§ 41
Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung

(1) 1Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. 2Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 09.11.2012 (BGBl. I S. 2291), in Kraft getreten am 16.11.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.11.2012
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften09.11.2012BGBl. I S. 2291

Rechtsprechung zu § 41 WoGG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 41 WoGG

27.03.1998Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 41 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes)BGBl. I S. 703

Querverweise

Auf § 41 WoGG verweisen folgende Vorschriften:

    Wohngeldgesetz (WoGG) 
      Berechnung und Höhe des Wohngeldes
        Einkommen
          § 17a (Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen)
     
      Überleitungsvorschriften
        § 42a (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes)
        § 42b (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes)
        § 42c (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung)
        § 42d (Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes)
        § 44 (Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes)
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