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   OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09   

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https://dejure.org/2012,5274
OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09 (https://dejure.org/2012,5274)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14.03.2012 - 5 A 199/09 (https://dejure.org/2012,5274)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14. März 2012 - 5 A 199/09 (https://dejure.org/2012,5274)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    USG § 1 Abs. 1, § 3, § 7a; ZDG § 31; SG § 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Zivildienstleistenden auf Mietbeihilfe nach dem USG für das erstmalige Anmieten einer Wohnung; Maßgeblichkeit des Beginns des Mietverhältnisses erst nach Dienstantritt; Berücksichtigung des Bestehens eines dringenden Wohnraumbedarfs im Sinne des § 7a Abs. 2 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Zivildienstleistenden auf Mietbeihilfe nach dem USG für das erstmalige Anmieten einer Wohnung; Maßgeblichkeit des Beginns des Mietverhältnisses erst nach Dienstantritt; Berücksichtigung des Bestehens eines dringenden Wohnraumbedarfs im Sinne des § 7a Abs. 2 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 612
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 25.06

    Zivildienst, Wehrdienst, Einberufung, Diensteintritt, Dienstantritt,

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09
    Wohnt der Dienstleistende bei Dienstantritt unentgeltlich, so ist für das erstmalige Anmieten eigenen Wohnraums erst nach Dienstantritt Mietbeihilfe nach § 7a USG nur dann zu gewähren, wenn der Dienstleistende den Wohnraum ohne den Dienst mit eigenen finanziellen Mitteln hätte anmieten können und wenn die Anmietung nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles aus besonderen, schwerwiegenden Gründen (im Sinne einer Notlage) so dringend ist, dass sich der Dienstleistende dem - trotz seines Anspruchs auf eine unentgeltliche Dienstunterkunft - vernünftigerweise nicht entziehen kann (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 18. April 2007 - 6 C 25/06 -, juris Rn. 22 = NVwZ-RR 2007, 615 ff.).

    Er soll nicht gezwungen sein, eine bestehende Mietwohnung mit Rücksicht auf die Dienstunterkunft zu kündigen, sondern soll sie während des Dienstes mit staatlicher Unterstützung beibehalten können (BVerwG, Urt. v. 18. April 2007 - 6 C 25/06 -, juris Rn. 16 = NVwZ-RR 2007, 615 ff.).

    32 Das erstmalige Anmieten eigenen Wohnraums nach Dienstantritt unterscheidet sich insoweit von den Fällen der Anmietung noch vor Dienstbeginn gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 USG, in denen es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Dienstleistenden zur Anmietung einer Wohnung grundsätzlich nicht ankommt (so zu § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG: BVerwG, Urt. v. 18. April 2007 - 6 C 25/06 -, juris Rn. 22 = NVwZ-RR 2007, 615 ff.).

  • BVerwG, 26.01.2011 - 6 C 1.10

    Beschäftigungsstelle; Fürsorgepflicht; Geldleistungsanspruch;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09
    Er richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für den Zivildienst, und nicht gegen die Dienststelle (hier die Heimatstadt des Klägers), auch wenn die Dienststelle gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ZDG letztlich die Kosten für die Dienstunterkunft zu tragen hat (OVG NRW, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 1 A 2175/07 -, juris Rn. 39 bis 42, m. w. N.; nachgehend: BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2011 - 6 C 1/10 -, ZFSH/SGB 2011, 215 ff.).

    Alternativ kann das Bundesamt den Sachleistungsanspruch dadurch erfüllen, dass es den Dienstleistenden mittels Änderung des Einberufungsbescheids oder mittels Versetzung einer Dienststelle mit eigenen Unterkünften zuweist (von denen es bundesweit genügend gibt) und gemäß § 31 ZDG das Wohnen in der Dienstunterkunft anordnet (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2011 - 6 C 1/10 -, juris Rn. 16 bis 18 = ZFSH/SGB 2011, 215 ff.).

  • OVG Hamburg, 22.11.2002 - 1 Bf 470/00

    Mietbeihilfe für Zivildienstleistende wegen dringenden Wohnraumbedarfes ;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09
    18 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, weil Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972) gemäß § 18 Abs. 1 USG durch Verwaltungsakt festzusetzen sind (OVG Hamburg, Urt. v. 22. November 2002 - 1 Bf 470/00 -, juris Rn. 31 = NordÖR 2003, 261 ff.; BVerwG, Urt. v. 12. März 1993 - 8 C 31/92 -, juris Rn. 17 = BVerwGE 92, 207 ff.).

    Die Übernahme der vollen Miete ist dann immer deshalb gerechtfertigt, weil der Wohnraumbedarf nach Würdigung aller Umstände dringend, d. h. aus schwerwiegenden Gründen unabweisbar ist, weil sich der Dienstleistende aus besonderen Gründen vernünftigerweise der Anmietung eigenen Wohnraums nicht entziehen konnte (zu diesen Anforderungen an den dringenden Wohnraumbedarf: OVG Hamburg, Urt. v. 22. November 2002 - 1 Bf 470/00 -, juris Rn. 38 = NordÖR 2003, 261 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 11. August 2009 - 11 K 3083/09 -, juris Rn. 32 bis 35 = NVwZ-RR 2010, 201 f.; Eichler/Oestreicher/Decker, USG, Stand: Juli 1991, § 7a USG Anm. 10).

  • BVerwG, 08.07.1994 - 8 C 33.93

    Miete - Notwendigkeit - Gebrauchsüberlassung - Aufwendungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09
    Dies entspricht dem in § 1 Abs. 1 USG niedergelegten, durch § 7a USG bezüglich Wohnraums konkretisierten Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes, dem Dienstleistenden eine seinen bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 1. September 1995 - 8 C 16/93 -, juris Rn. 10 = Buchholz 448.3 § 7a USG Nr. 4; BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1994 - 8 C 33/93 -, juris Rn. 18 = NVwZ-RR 1995, 42 f.).
  • BVerwG, 01.09.1995 - 8 C 16.93

    Mietbeihilfe - Dienstbezüge und Unterhaltssicherungsleistungen - Dringend

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09
    Dies entspricht dem in § 1 Abs. 1 USG niedergelegten, durch § 7a USG bezüglich Wohnraums konkretisierten Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes, dem Dienstleistenden eine seinen bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 1. September 1995 - 8 C 16/93 -, juris Rn. 10 = Buchholz 448.3 § 7a USG Nr. 4; BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1994 - 8 C 33/93 -, juris Rn. 18 = NVwZ-RR 1995, 42 f.).
  • OVG Berlin, 12.07.2000 - 6 N 11.00
    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09
    31 Deshalb hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (OVG Berlin, Beschl. v. 12. Juli 2000 - 6 N 11.00 -, juris Rn. 5) bereits entschieden, dass bei Verlust einer bisher unentgeltlichen Privatwohnung während der Dienstzeit und einer deshalb nötigen Anmietung eigenen Wohnraums jedenfalls dann keine Mietbeihilfe nach § 7a USG zu zahlen ist, wenn der Dienstleistende bisher keine eigenen Mittel hatte, um sich eine solche Mietwohnung zu leisten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2009 - 1 A 2175/07

    Anspruch eines Zivildienstleistenden auf Erstattung der (Miet-) Kosten einer von

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09
    Er richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für den Zivildienst, und nicht gegen die Dienststelle (hier die Heimatstadt des Klägers), auch wenn die Dienststelle gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ZDG letztlich die Kosten für die Dienstunterkunft zu tragen hat (OVG NRW, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 1 A 2175/07 -, juris Rn. 39 bis 42, m. w. N.; nachgehend: BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2011 - 6 C 1/10 -, ZFSH/SGB 2011, 215 ff.).
  • BVerwG, 12.03.1993 - 8 C 31.92

    Unterhaltssicherungsgesetz - Wohnraummitbenutzung - Wehrpflichtiger

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09
    18 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, weil Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972) gemäß § 18 Abs. 1 USG durch Verwaltungsakt festzusetzen sind (OVG Hamburg, Urt. v. 22. November 2002 - 1 Bf 470/00 -, juris Rn. 31 = NordÖR 2003, 261 ff.; BVerwG, Urt. v. 12. März 1993 - 8 C 31/92 -, juris Rn. 17 = BVerwGE 92, 207 ff.).
  • VG Düsseldorf, 11.08.2009 - 11 K 3083/09

    Mietbeihilfe Unterbrechung Umzug

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09
    Die Übernahme der vollen Miete ist dann immer deshalb gerechtfertigt, weil der Wohnraumbedarf nach Würdigung aller Umstände dringend, d. h. aus schwerwiegenden Gründen unabweisbar ist, weil sich der Dienstleistende aus besonderen Gründen vernünftigerweise der Anmietung eigenen Wohnraums nicht entziehen konnte (zu diesen Anforderungen an den dringenden Wohnraumbedarf: OVG Hamburg, Urt. v. 22. November 2002 - 1 Bf 470/00 -, juris Rn. 38 = NordÖR 2003, 261 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 11. August 2009 - 11 K 3083/09 -, juris Rn. 32 bis 35 = NVwZ-RR 2010, 201 f.; Eichler/Oestreicher/Decker, USG, Stand: Juli 1991, § 7a USG Anm. 10).
  • VG Braunschweig, 12.01.2010 - 5 B 200/09

    Sachliche Zuständigkeit der Landkreise bzw. kreisfreien Städte zur Gefahrenabwehr

    Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. November 2009 - 5 A 199/09 - gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2009 wird wiederhergestellt.

    die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. November 2009 - 5 A 199/09 - gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2009 wiederherzustellen.

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