Wohngeldgesetz
| Teil 7 - Schlussvorschriften (§§ 37 - 41) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, | |
| 2. | entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder | |
| 3. | entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 02.10.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 | Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) | 02.10.2015 |
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Rechtsprechung zu § 37 WoGG
4 Entscheidungen zu § 37 WoGG in unserer Datenbank:
- VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 2411/17
Bewilligung von Wohngeld, Haushaltsmitglied; Verantwortungs- und ...
- VG Bayreuth, 25.06.2025 - B 8 K 25.211
Zu den Voraussetzungen des Pausch-Betrages nach § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG
- VG Hamburg, 02.06.2025 - 5 K 1302/25
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- VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.02635
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