Wohngeldgesetz
Teil 8 - Überleitungsvorschriften (§§ 42 - 45) |
(1) 1Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes zweiten Jahres die folgenden Berechnungsgrößen des Wohngeldes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 38 Nummer 4) fortgeschrieben:
1. | die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes; | |
2. | die Werte für "b" (Anlage 2) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes; | |
3. | die Werte für "c" (Anlage 2) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes; | |
4. | die Werte für "M" (Anlage 3) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes; | |
5. | die Werte für "Y" (Anlage 3) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes; | |
6. | das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes. |
2Die erste Fortschreibung der Werte für "M" und "Y" (Anlage 3) und des zusätzlichen Wohngeldes für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 erfolgt zum 1. Januar 2025.
(2) § 12 Absatz 4 Satz 1 findet bei der Fortschreibung des Wohngeldes keine Anwendung.
(3) Für die Fortschreibung der Berechnungsgrößen maßgeblich ist die prozentuale Veränderung der Jahresdurchschnittswerte der in Absatz 1 genannten Indizes des zweiten Jahres vor Inkrafttreten der Fortschreibung des Wohngeldes gegenüber den jeweiligen Jahresdurchschnittswerten des vierten Jahres vor Inkrafttreten der Fortschreibung.
(4) 1Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 verändert hat. 2Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. 3Die sich danach ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1).
(5) 1Die Werte für "b" (Anlage 2) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar mit einhundert multipliziert und anschließend durch die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz dividiert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 2 verändert hat. 2Für die prozentuale Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. 3Die sich danach ergebenden Werte sind jeweils auf die siebte Nachkommastelle abzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Werte für "b" (Anlage 2).
(6) 1Die Werte für "c" (Anlage 2) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar mit einhundert multipliziert und anschließend durch die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz dividiert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Nummer 3 verändert hat. 2Für die prozentuale Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Nummer 3 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. 3Die sich danach ergebenden Werte sind jeweils auf die siebte Nachkommastelle abzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Werte für "c" (Anlage 2).
(7) 1Die Werte für "M" (Anlage 3) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verändert hat. 2Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. 3Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für "M" (Anlage 3).
(8) 1Die Werte für "Y" (Anlage 3) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 verändert hat. 2Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. 3Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für "Y" (Anlage 3).
(9) 1Der Wert für das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 wird am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 verändert hat. 2Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. 3Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3.
(10) Für die Fortschreibungen nach dem 1. Januar 2025 gelten die Absätze 4 bis 9 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) vom 05.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) | 05.12.2022 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz) | 30.11.2019 |
gesetzes § 42bÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes § 42cÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-
Bepreisung § 42dÜbergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-
Plus-
Gesetzes § 43Fortschreibung des Wohngeldes § 44Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes § 45Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Rechtsprechung zu § 43 WoGG
7 Entscheidungen zu § 43 WoGG in unserer Datenbank:
- BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - ...
- VG Bayreuth, 29.06.2016 - B 4 K 15.83
Wohngeld für die Zeit einer Inhaftierung
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2021 - L 18 AS 1367/21
Zusicherung - Unterkunftskosten - Arbeitslosengeld II - einstweilige Anordnung - ...
- VG Würzburg, 15.10.2015 - W 3 K 15.254
Keine Bewilligung von Wohngeld
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21
Zusicherung - Unterkunftskosten - Vorwegnahme der Hauptsache
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2023 - 12 E 17/23
- OVG Niedersachsen, 03.05.2011 - 4 LC 191/10
§ 15 Abs. 2 S. 2 und 3 WoGG 2009 sind verfassungsgemäß; Verfassungsmäßigkeit von ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 43 WoGG
03.06.2021 | Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV) | BGBl. I S. 1369 |
Querverweise
Auf § 43 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 28 (Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs)
- Schlussvorschriften
- § 38 (Verordnungsermächtigung)
- Überleitungsvorschriften
- § 44 (Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes)